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Stichwort English Beschreibung
Inhaltskontrolle der Geschäftsbedingungen fair and reasonable test of General Terms and Conditions; terms control Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der sogenannten Inhaltskontrolle. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um tatsächlich wirksamer Vertragsbestandteil zu werden. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, sind sie unwirksam und damit unbeachtlich.

Die Voraussetzungen nennen die Paragrafen 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 307 Absatz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann auch darin bestehen, dass die Bestimmung zu unklar ist.

Grundsätzlich liegt eine unangemessene Benachteiligung dann vor, wenn es zu der entsprechenden Frage gesetzliche Regelungen gibt, von deren Grundgedanken durch den Vertrag allzu weit abgewichen wird, oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages derart beeinträchtigt werden, dass der Zweck des Vertrages gefährdet ist.

Beispiele aus dem Mietrecht:

  • "Der Mieter hat die Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages ausführlich besichtigt und verzichtet auf Mietminderung und Schadensersatz."
  • "Der Mieter hat unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses in jedem Fall bei Auszug die Schönheitsreparaturen durchzuführen."
  • "Das Risiko des rechtzeitigen Auszuges des Vormieters liegt beim neuen Mieter."
Die Paragrafen 308 bis 309 BGB enthalten darüber hinaus konkrete Verbote bestimmter Vertragsklauseln. § 308 BGB betrifft dabei sogenannte Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

Beispiele:

  • Unzumutbarer Vorbehalt für den anderen Vertragspartner, einzelne Vertragsbestimmungen jederzeit zu ändern.
  • Zugangsfiktion ("Schreiben an den Mieter gelten mit der Abgabe bei der Post als dem Mieter zugegangen").
§ 309 enthält die sogenannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Regelungen, die generell die Aufrechnung mit einer rechtskräftigen Forderung verbieten, den Verzicht auf die Notwendigkeit einer Mahnung z. B. bei überfälliger Miete, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Vertragsauflösung, ein Haftungsausschluss bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden). Auch derartige Regelungen sind daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Viele in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige Regelungen können jedoch im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern wirksam vereinbart werden.